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Benutzungsordnung Kita

Auf der Grundlage des § 24 KiföG M-V in Verbindung mit §§ 78b-e SGB VIII (KJHG) hat die Gesellschafterversammlung der Evangelischer Bildungscampus Dettmannsdorf gGmbH diese

Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtungen

 

beschlossen.

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Der Geltungsbereich dieser Ordnung umfasst die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippe, Kindergarten) sowie die Festlegung über die Beteiligung der Personensorgeberechtigten am Betreuungsentgelt. Die Ordnung ist Bestandteil jeder Betreuungsvereinbarung. Der Abschluss eines Betreuungsvertrages setzt die Akzeptierung der Satzung sowie des Konzeptes und der Hausordnung der Kindertageseinrichtung in der jeweils gültigen Fassung voraus.

 

§ 2 Betreuung der Kinder

 

  1. In der Evangelischen Kindertagesstätte der Evangelischer Bildungscampus Dettmannsdorf gGmbH wird auf der Grundlage der bundes-, landes- und kreisrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Bildungskonzeption Mecklenburg-Vorpommern, ein eigenständiger Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag umgesetzt.

 

  1. Die Betreuung erfolgt auf der Grundlage der Betriebserlaubnis der jeweiligen Kindertageseinrichtung, erteilt vom Landkreis Vorpommern-Rügen.

 

  1. Eine Betreuung richtet sich nach der Bedarfsfeststellung und Anspruchsberechtigung (Platzanspruch) der Personensorgeberechtigten. Die Kindertagesstätte hält im Krippen- und Kindergartenbereich Ganztags- (max. 10 Stunden), Teilzeit- (bis zu 6 Stunden am Tag oder 30 Stunden in der Woche) und Halbtagsplätze (bis zu 4 Stunden am Tag oder 20 Stunden in der Woche) vor.

 

  1. In besonderen Ausnahmefällen, bei einer durch die Personensorgeberechtigten gewünschten nicht regelmäßigen Betreuung (stunden- oder tageweise im Monat), ist ein Betreuungsvertrag über die entsprechenden Stunden/Tageszahl abzuschließen, jedoch maximal für 5 Tage im laufendenden Monat. Überschreitet die Betreuungszeit diese 5 Tage, ist ein Betreuungsvertrag über einen Halbtags- Teilzeit- oder Ganztagsplatz abzuschließen. Das Betreuungsentgelt für diese Zeiten basieren auf dem Betreuungsentgelt der Einrichtung. Es ist stets der jeweilige Tagessatz zu entrichten.

           

  1. Besondere Betreuungssituationen werden auf Antrag und unter Abstimmung mit der Kindertageseinrichtung sowie unter Beachtung des Kindeswohls gewährt. Die entsprechenden jährlich festzulegenden Kosten hierfür tragen, pro angebrochene Stunde, die Personensorgeberechtigten.

 

§ 3 Berechtigte

 

Zum Besuch der Kindertageseinrichtung sind berechtigt:

Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern auf der Grundlage des Kindertagesförderungsgesetzes / KiföG M-V und nach Prüfung durch die zuständige Wohnsitzgemeinde.

 

§ 4 Anmeldung und Aufnahme des Kindes

 

  1. Eine Anmeldung des Kindes ist frühestens nach der Geburt, bzw. höchstens ein Jahr vor der Aufnahme des Kindes möglich. Die Anmeldung ist schriftlich mit entsprechendem Aufnahmeantrag einzureichen. Das Aufnahmeantragsformular muss vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt werden, um Berücksichtigung zu finden. Mit der Anmeldung akzeptieren die Personensorgeberechtigten das Konzept der Kindertagesstätte und verpflichten sich zur Zusammenarbeit. Das Konzept liegt in der Einrichtung zur Einsicht bereit. 

 

  1. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach:
    • Antragstellung durch Aufnahmeantrag durch die Personensorgeberechtigten
    • einem persönlichen Aufnahmegespräch durch die Leitung
    • Vorlage folgender Unterlagen:
      • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung des Kindes zum Besuch der Kindertageseinrichtung
      • Ergebnis der letzten Früherkennungsuntersuchung
      • Nachweis des vollständigen gesetzlich vorgeschriebenen Impfstatus auf der ärztlichen Bescheinigung, insbesondere Masern und Bescheinigung über erfolgte Impfberatung,
      • Anspruchsbestätigung der Wohnsitzgemeinde

 

Sollten mehr Anmeldungen für einen Zeitraum vorliegen, als Betreuungsplätze gemäß Betriebserlaubnis des Landkreises Vorpommern-Rügen zur Verfügung stehen, werden die folgenden Kriterien zur Aufnahmeentscheidung herangezogen:

  • Geschwisterkinder werden vorrangig aufgenommen. Hierzu zählen auch Geschwisterkinder in anderen Einrichtungen der Evangelischer Bildungscampus Dettmannsdorf gGmbH.
  • Kinder aus der Gemeinde Dettmannsdorf werden vorrangig aufgenommen.

                  

 

  1. Bei Verdacht auf übertragbare Krankheiten eines Kindes oder von Familienangehörigen sind die Personensorgeberechtigten zur sofortigen Mitteilung an die Kita-Leitung verpflichtet. Um andere Kinder nicht zu gefährden, müssen kranke Kinder mit Verdacht auf eine übertragbare Krankheite und Kinder, in deren Familie eine meldepflichtige Infektionskrankheit aufgetreten ist, zu Hause bleiben. Die Personensorgeberechtigten müssen entsprechend der Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. §34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) handeln.

 

  1. Jede Erkrankung des Kindes ist der Kindertageseinrichtung unverzüglich anzuzeigen.

 

  1. Besondere medizinische Indikationen des Kindes sind der Leitung der Kindertageseinrichtung zu melden.

 

  1. Die Kindertageseinrichtung bietet den aufzunehmenden Kindern eine 14-tägige Eingewöhnung nach Berliner Modell kostenlos an. Organisatorische Absprachen werden mit der Leitung der Einrichtung getätigt.

 

§ 5 Öffnungszeiten

 

  1. Die Kindertageseinrichtungen sind auf der Grundlage der Betriebserlaubnis von Montag bis Freitag in der Zeit vom 06:00 Uhr bis 17:30 Uhr geöffnet.

 

  1. Die Öffnungszeiten können unter Mitwirkung des Elternrates geändert werden.

 

  1. Die Kindertagesstätte hat individuelle Schließzeiten, die in der Konzeption festgeschrieben sind. Eine Schließzeit ist grundsätzlich in der Zeit vom 24.12. bis zum 31.12. des Jahres, eine weitere für jeweils zweiaufeinanderfolgende Tage im Rahmen einer interne Fort- und Weiterbildung. Die Bekanntgabe der Schließung erfolgt bis spätestens 31.12. jeden Jahres für das kommende Kalenderjahr.

 

  1. Um ausreichend Urlaub für die Kinder mit ihren Personensorgeberechtigten als den wichtigsten Bezugspersonen zu gewährleisten, ist pro Kalenderjahr mindestens eine betreuungsfreie Zeit von zwei zusammenhängenden Wochen in der Zeit vom 15. Mai bis zum 15. August des Jahres durch die Personensorgeberechtigten einzuplanen. Diese ist dem Träger der Kita auf dem dafür vorgesehenen Formblatt bis zum vereinbarten Termin mitzuteilen.

 

§ 6 Versicherungsschutz, Aufsichtspflicht

 

  1. Die Fürsorge und Aufsichtspflicht in der Kindertageseinrichtung beginnt mit der Übergabe des Kindes an die Betreuungsperson und endet mit der Abholung des Kindes durch die Personensorgeberechtigten oder einen Bevollmächtigten.

 

  1. Die Aufsicht auf dem Weg von und zur Kindertageseinrichtung obliegt den Personensorgeberechtigten.  

 

  1. Soll das Kind von einer anderen beauftragten Person abgeholt werden, muss in der Kindertageseinrichtung eine Vollmacht für diese Person vorliegen.

 

  1. Während des Aufenthaltes in der Kindertageseinrichtung sowie auf dem direkten Wege von und zur Kindertageseinrichtung sind die Kinder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert.

 

  1. Bei Nichteinhaltung der Melde- und Mitteilungspflichten der Personensorgeberechtigten bei Unfällen haftet der Träger nicht.

 

§ 7 Kostenübertragung, Kostenerstattung

 

  1. Die Betreuungsleistungen gemäß diesem Vertrag sind für die Leistungsnehmer Beitragsfrei. Grund dafür ist die ab dem 01. Januar 2020 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern eingeführte beitragsfreie Kindertagsförderung. Das Betreuungsentgelt wird vom öffentlichen Trägern der Jugendhilfe übernommen und direkt an den Leistungserbringer überweisen.

 

  1. Für Betreuungsleistungen, welche über die gesetzliche und vertragliche vereinbarte Betreuungszeit hinausgeht, werden folgende Gebühren erhoben:

Krippe: pro angefangene Stunde 25,00 €

Kindergarten:    pro angefangene Stunde 15,00 €.

Die ermittelten Gebühren werden nach Entstehung per Abbuchung eingezogen.

 

  1. Bei der Erstaufnahme des Kindes ist einmalig eine Aufnahmegebühr in Höhe von   75,00 € zu entrichten.

 

  1. Das Betreuungsentgelt wird entsprechend der Vertragslaufzeit durchgängig auf der Grundlage der Leistungs-, Entgelt- und Qualitätssicherungsvereinbarungen zwischen dem Schulförderverein Dettmannsdorf e.V. und dem Landkreis Vorpommern–Rügen im Einvernehmen mit der Gemeinde Dettmannsdorf erhoben. Sie werden regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem Fachdienst Jugend des Landkreises Vorpommern-Rügen und der Wohnsitzgemeinde angepasst.

 

  1. Die Kosten für die Vollverpflegung sind nicht Bestandteil des Betreuungsentgeltes, Sie werden gesondert erhoben und richten sich ausschließlich nach dem Preisangebot des Essenanbieters und können in der Höhe veränderlich sein.

 

  1. Die Personensorgeberechtigten haben die Möglichkeit beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. bei der Amtsverwaltung einen Antrag entsprechend § 90 KJHG zur teilweisen oder vollständigen Übernahme des Betreuungsentgeltes zu stellen.

 

§ 8 Kündigung

 

  1. Nach Zuteilung eines Betreuungsplatzes und vor Betreuungsbeginn steht den Personensorgeberechtigten ein Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung zu. Die Ausübung dieses Kündigungsrechts hat zur Folge, dass die Personensorgeberechtigten dem Kitaträger gegenüber zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr verpflichtet sind.

Die Zahlung der Aufnahmegebühr bleibt hiervon unberührt. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht nicht.

 

  1. Nach Betreuungsbeginn steht den Personensorgeberechtigten ein ordentliches Kündigungsrecht des Betreuungsvertrages zu. Die Kündigung hat gegenüber dem Träger schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Monats zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Eingang der Kündigung bei der Kitaleitung.

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  1. Dem Kitaträger steht ebenfalls ein ordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung ist gegenüber dem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Monats bekanntzugeben.

Bei ordentlicher Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr oder Betreuungsentgelte. Das Betreuungsentgelt sowie weitere anfallende Gebühren sind bis zum Ende des Betreuungsvertrages weiterzuzahlen.

 

Eine ordentliche Kündigung mit einer verkürzten Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kann durch den Kitaträger erfolgen, wenn nach der Aufnahme des Kindes eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Kindes auftritt, ein sonderpädagogischer Förderbedarf erkannt wird und der Kitaträger sich aus sachlichen, räumlichen oder personellen Gründen nicht in der Lage sieht, die ordnungsgemäße Betreuung des Kindes zu gewährleisten oder die Erziehungsberechtigten kein Interesse an der pädagogischen Arbeit in der Kita zeigen, z.B. durch mehrmaliges, unbegründetes Fehlen bei den Elternabenden, wiederholte Nichtteilnahme an Informationsveranstaltungen und Entwicklungsgesprächen.

 

  1. Der Kitaträger kann einen Betreuungsvertrag nach Betreuungsbeginn aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Für den Kitaträger liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn
  • eine sofortige anderweitige Unterbringung und Betreuung des Kindes notwendig ist;
  • erhebliche Pflichtverletzungen aus dem Betreuungsvertrag vorliegen;
  • ein Kind durch sein Verhalten oder das seiner Personensorgeberechtigten eine für die Arbeit in der Gruppe, der Kita oder in anderen Bereichen des Vereins unzumutbare Belastung verursacht;
  • eine grobe Verletzung der Hausordnung vorliegt; Diese hängt in der Einrichtung für Jedermann sichtbar aus.
  • sich die Erziehungsberechtigten mit der Zahlung der Aufnahmegebühr oder des Betreuungsentgeltes mehr als 2 Monate in Verzug befinden;

Beim Auftreten eines Zahlungsverzuges von 2 Monaten erfolgt eine schriftliche Mahnung mit dem Hinweis auf eine bevorstehende Kündigung. Die ausstehenden Beträge sind dann binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung zu zahlen. Erfolgt in dieser Frist keine Begleichung, kann der Betreuungsvertrag vom Träger der Einrichtung mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Über das zuständige Amtsgericht kann ein Mahn- und Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden.

  • beim Aufnahmeverfahren seitens der Personensorgeberechtigten Umstände verschwiegen oder nicht wahrheitsgemäß dargeboten werden, wodurch die Betreuung des Kindes durch den Kitaträger unverhältnismäßig erschwert oder unmöglich wird.
  1. Über eine Kündigung durch den Kitaträger entscheidet die Geschäftsführung in Zusammenarbeit mit der Kitaleitung. Im Falle einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs soll ein Einigungsversuch der Parteien vorausgehen. Kommt es im Rahmen des Einigungsversuches zu keinem Ergebnis oder kommen die Personensorgeberechtigten mit dem Ausgleich einer Ratenzahlungsvereinbarung und den laufenden Zahlungen erneut mehr als einen Monat in Verzug, dann kann der Kitaträger die fristlose Kündigung aussprechen.

 

  1. In allen Fällen der fristlosen Kündigung durch den Kitaträger sind die Erziehungsberechtigten zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden bemisst sich auf die noch ausstehenden monatlichen Betreuungsentgelte bis zu 3 Monaten.

 

§ 9 Inkrafttreten, Weitere Regelungen

 

Diese Ordnung vom 01.01.2018 tritt mit Wirkung vom 21.03.2021 außer Kraft. Die Gesellschafterversammlung beschließt die vorstehende Ordnung. Sie tritt am 23.03.2021 in Kraft.

Sollten Änderungen einzelner Festlegungen dieser Benutzungsordnung erforderlich sein, so berührt dies die Gültigkeit der anderen Ordnungsinhalte nicht. Änderungen der Ordnung sind in schriftlicher Form unter Hinweis auf den jeweiligen Beschluss der Gesellschafterversammlung anzufügen.

Weitere Festlegungen zur pädagogischen Arbeit und zu organisatorischen Fragen regeln die pädagogische Konzeption sowie die Hausordnung der jeweiligen Einrichtung. Diese sind jederzeit in der Einrichtung einsehbar.

 

 

 

 

gez. Stefan Schmidt                             gez. Anke Fink                            gez. Martha-Daniela Queren

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